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Satzung 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Der Turn - und Sportverein Hoisdorf e.V. von 1958 hat seinen Sitz in Hoisdorf, Kreis Stormarn und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-gelb.

§ 2 Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes e. V. Stormarn, des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. und damit des Deutschen Sportbundes sowie der Fachverbände, deren Sportarten hauptsächlich im Verein betrieben werden. Die Satzung des Kreis- und des Landessportverbandes sowie deren Jugendordnung werden anerkannt.

§ 3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1.7. des laufenden Kalenderjahres und endet am 30.6. des folgenden Kalenderjahres.

§ 4 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Leibeserziehung, die Freude am Spiel und die kulturelle Förderung seiner Mitglieder. Der kulturellen Förderung seiner Mitglieder dient insbesondere die Sparte "TuS-Theater", in der Laienschauspiel gepflegt und zur Aufführung gebracht wird. Er lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaftlicher und rassischer Art ab. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.

§ 5 Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des Vereins und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch Ordnungen und Entscheidungen der Organe.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglied des Vereins kann jede Person nach Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages werden. Bei Minderjährigen muss der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats; in dem der Aufnahmeantrag beim Verein eingeht. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 7 Der Verein unterscheidet:
a) aktive Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder.

§ 8 Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Gesamtvorstandes aktive oder fördernde Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Sport erworben haben. Sie zahlen keinen Mitglieds- und Spartenbeitrag und haben die vollen Mitgliedschaftsrechte. Sie haben freien Eintritt bei allen öffentlichen Veranstaltungen des TuS Hoisdorf.

§ 9 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 10 Der Austritt aus dem Verein kann nur mit mindestens 1-monatiger Kündigung zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.6. bzw. 31.12.) durch schriftliche Austrittserklärung, die bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muss, erfolgen. Ein Mitglied, das gegen Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, kann auf Beschluss des Gesamtvorstandes nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Ehrenrat Beschwerde einlegen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

§11 a) Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist von allen Mitgliedern zu entrichten. Er deckt die Ausgaben des Vereins für die Verwaltungsarbeit. Der Mitgliedsbeitrag und die Umlagen werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für jedes Geschäftsjahr festgesetzt (siehe §3). Der Geschäftsführende Vorstand ist in besonderen Fällen befugt, den Mitgliedsbeitrag und die Umlagen zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
 
§11 b)
Spartenbeitrag für Erwachsene
Der Spartenbeitrag ist von allen Mitgliedern zu entrichten, die in einer Sparte Sport treiben. Er wird durch Beschluss der Sparten auf einer Spartenversammlung festgesetzt (§ 13-§ 15 der Satzung gilt entsprechend). Die Spartenbeiträge sind von der Jahreshauptversammlung des TuS Hoisdorf zu bestätigen. Sie müssen mindestens alle Kosten der Sparte decken. Die Einnahmen der Sparte aus Veranstaltungen, Spenden, Sponsoren, Werbung, fördernde Mitglieder u.a. werden mit den Kosten der Sparte verrechnet, bevor der Spartenbeitrag ermittelt wird. Der Spartenvorstand ist in besonderen Fällen befugt, den Spartenbeitrag und Umlagen der Sparten zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
 
§11 c)
Spartenbeitrag für Jugendliche und Kinder
Der Geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den Spartenbeitrag für Kinder und Jugendliche entsprechend der Finanzlage des Vereins in jedem Geschäftsjahr anzupassen.
 
§11 d)
Die Beiträge fördernder Mitglieder können entweder einer Sparte oder aber dem Gesamtverein zugute kommen. Eine Aufteilung auf mehrere Sparten ist nicht möglich. Der Verwendungszweck des fördernden Beitrages kann jederzeit formlos geändert werden.
 
§11 e)
Zahlungsweise
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein den Mitgliedsbeitrag und den Spartenbeitrag vierteljährlich im Voraus zu bezahlen.
 
§11 f)
Veranstaltungen des Vereins oder der Sparten
Der Verein und die Sparten sind berechtigt, auch von den Mitgliedern bei Veranstaltungen eine Gebühr zu erheben.

§ 11 g) Streichung von Mitgliedern
Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer am Ende des Geschäftsjahres mit dem Mitgliedsbeitrag oder dem Spartenbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr in Verzug ist. Die Beitragspflicht für die Zeit bis zur Streichung bleibt unberührt. Die Streichung erfolgt auf dem Verwaltungswege. Sie setzt eine vorhergehende Anmahnung der rückständigen Beiträge voraus. Gestrichene Mitglieder werden in ihre alten Rechte wieder eingesetzt, wenn sie ihre Beitragsverpflichtung aus der Zeit vor der Streichung nachträglich erfüllen und auch für die Zeit der Streichung den Beitrag nachzahlen und nicht gekündigt haben. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder den übergeordneten Sportfachverbänden als nicht spielberechtigt zu melden.
 
 

III. Organe

§ 12 Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,

b) der Gesamtvorstand,

c) der Geschäftsführende Vorstand,

d) der Ehrenrat,
e) die Jugendvertretung.

f) der Fest- und Jugendbetreuungsausschuss.

§ 13 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist im ersten Viertel eines jeden Geschäftsjahres vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder

b) der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit dies beantragt.

§ 14 Termin, Ort und vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin bekanntzugeben.

§ 15 Zur Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 16 Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) Geschäftsführender Vorstand (§17)

b) Jugendwart/in

c) 1. Beisitzer/in

d) 2. Beisitzer/in

e) den Spartenleitern/innen oder deren Stellvertretern/innen.

§ 17 Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzender/in

b) 2. Vorsitzender/in

c) Schatzmeister/in

d) Ressortleiter/in Verwaltung

e) Ressortleiter/in Öffentlichkeitsarbeit.

Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in, von denen je zwei gemeinschaftlich zur Zeichnung berechtigt sind.

§ 18 Abgesehen von den Spartenleitern/innen bzw. deren Stellvertretern/innen wird der Gesamtvorstand von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, und zwar
der/die 1 Vorsitzende,

der/die Ressortleiter/in Verwaltung,

der/die 1 und 2 Beisitzer/in

in den Jahren mit ungerader Ordnungszahl,

der/die 2 Vorsitzende,
der/die Schatzmeister/in,

der/die Ressortleiter/in Öffentlichkeitsarbeit und

der/die Jugendwart/in

in den Jahren mit gerader Ordnungszahl.

Scheiden während einer Wahlperiode Mitglieder aus dem Gesamtvorstand aus, so ergänzt sich der Gesamtvorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung selbst.

§ 19 Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Wahlvorschläge sollen die Dauer der Mitgliedschaft sowie die bisherige Tätigkeit im Verein hinreichend berücksichtigen. Dem Ehrenrat dürfen keine Vorstandsmitglieder angehören.

§ 20 Die Jugendvertretung besteht aus
a) dem/der Jugendsprecher/in

b) dem/der stellvertretenden Jugendsprecher/in

c) der/der Schriftführer/in.

Der/Die Jugendsprecher/in hat den Vorsitz in der Jugendvertretung. Er/Sie oder sein/e/ihre Stellvertreter/in nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.

§ 21 Alle jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend wählt auf einer vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufenden Jugendversammlung die Jugendvertretung für die Dauer von zwei Jahren. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 14. bis zum 25. Lebensjahr.
§ 15 der Satzung gilt entsprechend.

§ 22 Der Fest- und Jugendbetreuungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in aus ihrer Mitte.

§ 23 Der Gesamtvorstand beschließt, ob eine Sparte einzurichten oder aufzulösen ist. Die Sparten werden von einem /einer Spartenleiter/in vertreten. Diese sowie ein/e Stellvertreter/in werden von der Sparte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Sparten die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Als Spartenleiter/in ist nur wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.


IV. Aufgaben und Geschäftsführung

§ 24 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) obliegt insbesondere Folgendes:
a) Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,

b) Entlastung des Gesamtvorstandes,

c) Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

§ 25 Der Gesamtvorstand berät und entscheidet über Grundsatzfragen der Vereinsführung und leitet den Verein nach den Bestimmungen der Satzung und nach Massgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen und ist vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Auf Wunsch der Mehrheit des Gesamtvorstandes sind jederzeit zusätzliche Sitzungen einzuberufen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen.

§ 26 Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind gehalten, an der laufenden Vorstandsarbeit gemäß eines im Rahmen der Geschäftsordnung zu erstellenden Aufgabenverteilungsplans teilzunehmen.

§ 27 Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere vertritt er den Verein gegenüber anderen Vereinen, den Verbänden, den politischen Gremien und der Öffentlichkeit, betreut und fördert die Sparten und die gesamte Vereinsarbeit. Über seine Tätigkeit hat er dem Gesamtvorstand auf den Sitzungen Bericht zu erstatten.

§ 28 Der Schatzmeister ist für eine übersichtliche und prüffähige Kassen- und Buchführung verantwortlich. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres hat er einen Jahresabschluss zu erstellen.

§ 29 Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr bestellt.

§ 30 Der Geschäftsführende Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen sowie einen Jahresbericht zu erstatten. Auf Antrag erteilt die Jahreshauptversammlung dem Geschäftsführenden Vorstand und insbesondere dem Schatzmeister Entlastung.

§ 31 Der Ehrenrat entscheidet über Beschwerden von Mitgliedern (§ 10 der Satzung), die auf Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen worden sind. Er kann vom Gesamtvorstand zur Schlichtung und Klärung von Streitigkeiten im Verein angerufen werden. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder. Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.

§ 32 Die Jugendvertretung vertritt die Interessen der Vereinsjugend gegenüber den anderen Organen des Vereins, und zwar nach Maßgabe einer vom Gesamtvorstand in Zusammenarbeit mit der Jugendversammlung zu erstellenden Jugendordnung.

§ 33 Der Fest- und Jugendbetreuungsausschuss plant und organisiert Veranstaltungen, die der Pflege der Geselligkeit und der Jugendbetreuung dienen. Seine Aufgabe besteht insbesondere in der Erhaltung und Weiterführung der auf diesem Gebiet bisher durchgeführten Veranstaltungen.

§ 34 Die Sparten dienen der organisatorischen Durchführung der Vereinszwecke gemäß § 4 der Satzung. Die Spartenarbeit wird selbstständig durchgeführt. Dabei sind die Richtlinien des Gesamtvorstandes über die Durchführung des Sportbetriebes zu beachten. Die Sparten sind verpflichtet, ihre Buchführung durch die Geschäftsstelle vornehmen zu lassen. Es ist den Sparten nicht gestattet, ohne Genehmigung des Vorstandes eigene Kontoverbindungen zu Banken und Sparkassen zu eröffnen und zu unterhalten sowie die Buchführung oder zumindest Teile davon in Eigenregie zu übernehmen.

V. Haftung

§ 35 Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die anlässlich von Veranstaltungen, Übungen oder Spielen eintreten. Der Verein ist verpflichtet, die jährliche Bestandserhebung an die übergeordneten Verbände abzugeben, da diese die Grundlage für den durch den Landessportverband vermittelten Versicherungsschutz bildet.

§ 36 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vermögen des Vereins nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten der Gemeinde Hoisdorf für Zwecke sportlicher Jugendpflege in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 37 Diese Satzung tritt am 01.Juli 2006 in Kraft. Sie löst die Satzung vom 6. September 2002 ab.

Bestätigt von der Jahreshauptversammlung 2006.

gez. Hartmut Buthmann                           gez. Petra Warnick
(1. Vorsitzender)                                     (2. Vorsitzende)

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Anlage zur Satzung des TuS Hoisdorf

Beiträge ab 01.01.2002, jährlich:

 
Familien 188,00 €
Aktive Erwachsene 108,00 €
Schüler, Studenten, Azubis 76,00 €
Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 76,00 €
Passive unterstützende Mitglieder 34,00 €
Aufnahmegebühren einmalig pro Person keine
Gutschrift bei Teilnahme am Frühjahrs-
oder Herbstputz für aktive Mitglieder (einmalig pro Jahr)
8,00 €
Spartenbeitrag Fussball (nur für Erwachsene) 30,00 €